Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG)

Der Bundestag hat am 17. September dem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (19/22178) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/22593) angenommen. Der Bundesrat hat am 18. September seine Zustimmung erteilt.

Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht daher vor, durch eine Änderung der §§ 1 und 2 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung (§ 19 InsO) für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/225/1922593.pdf

 

Die Antragsverpflichtung wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) wird ab dem 1. Oktober 2020 wieder „scharf geschaltet“. Auf die Gefahrenlage bei Ausschöpfung der Dreiwochenfrist und den damit verbundenen Konsequenzen in straf-, zivil- und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht weist Martini, INDAT Report 08_2020, S. 40 ff., hin.