durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (u.a. Infektionsschutzgesetz)
(Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)
Berlin, 7. September 2021
Der Bundestag hat heute in seiner wohl letzten Sitzung vor den Bundestagswahlen am 26.09.2021 das Aufbauhilfegesetz 2021 beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, dessen Zustimmung jedoch als sicher gilt.
Die Insolvenzantragspflicht wird durch Artikel 7 bis (vorerst) 31. Januar 2022 ausgesetzt.
§ 1Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat folgenden Wortlaut:
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längstens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.
Nach § 2 (Verordnungsermächtigung) wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April 2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder aufgrund sonstiger Umstände geboten erscheint.
BT-Drucks. 19/32039
Diese Gesetzesänderungen sind bedeutsam bei den Insolvenzantragspflichten von Geschäftsführer oder Vorstände, aber auch bei der Insolvenzanfechtung von Deckungshandlungen bzw. -leistungen und im Bereich der Geschäftsführerhaftung.