COVInsAG (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27.3.2020)

Das COVInsAG vom 27. März 2020 ist rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten (Außerkrafttreten am 1. April 2021).

1. Aussetzung der Antragspflicht

In § 1 werden die Insolvenzantragsfristen (§§ 15a InsO, 42 BGB) bis 30. September 2020 ausgesetzt; eine Verlängerung der Frist ist durch Verordnungsermächtigung möglich. Im Falle wirksamer Aussetzung besteht im Aussetzungszeitraum keine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, somit entfällt auch eine Schutzgesetzhaftung nach § 823 II BGB. Die einschlägigen Straftatbestände der Bankkrottdelikte (§§ 283 ff. StGB), des Eingehungsbetruges (§ 263 StGB) oder der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) sind nicht ausgesetzt.

§ 1 COVInsAG hat folgenden Wortlaut:

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

2. Folgen der Aussetzung

§ 2 regelt insbesondere

  1. den Ausschluss der Insolvenzanfechtung für neue Kredite (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 COVInsAG)
  2. das Gesellschafterdarlehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 + 3 COVInsAG)
  3. Klarstellung zur fehlenden Sittenwidrigkeit (§ 2 Abs.1 Nr.3 COVInsAG)
  4. Ausdehnung auf nicht insolvente Unternehmen (§ 2 Abs. 2 COVInsAG)

§ 2 COVInsAG hat folgenden Wortlaut:

(1) Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, ...

2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;

3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;

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