Die wichtigsten Neuerungen der COVID-Gesetzgebung ab 1.1.2021 im Überblick

A. Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

1. Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre

Verkürzungder Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO (von bisher sechs) auf drei Jahre – rückwirkend ab dem 1.10.2020. Bei Erstanträgen ab dem 1.10.2020 verlängert sich die Frist bei einem späteren Wiederholungsantrag auf fünf Jahre.

Für Anträge ab dem 17.12.2019 bis 30.9.2020 gilt nach Art. 103k EGInsO ein abgestaffelter Fristenrabatt.

2. Erleichterungen für Selbständige im Rahmen der Freigabe nach § 35 Abs.2 InsO

Erleichterungen für Selbständige im Rahmen der Freigabe nach § 35 Abs.2 InsO und Konkretisierung der Erwerbsobliegenheit durch § 295a InsO. Inkrafttreten nach Art. 103l EGInsO für alle Verfahren, die ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes beantragt werden (Neustart).

3. Änderung des § 313 BGB („Störung der Geschäftsgrundlage“)

Gesetzliche Vermutung einer schwerwiegenden Veränderung von Umständen nach § 313 Abs.1 BGB, wenn vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind (Art. 240 § 7 EGBGB). Ergänzung nach § 44 ZPO-EG durch Vorrang- und Beschleunigungsgebot für gerichtliche Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht.

 

B. Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG

1. Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

a) Inkrafttreten

Das StaRUG tritt am 1.1.2021 in Kraft – mit Ausnahme der §§ 84 bis 88 (Inkrafttreten erst zum 17.7.2022).

b) Wichtige Veränderungen des RegE zum StaRUGdurch den Rechtsausschuss

  • Streichung der §§ 2 und 3 StaRUG-E (Pflichten und Haftung von Geschäftsleitern ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit) – Ergänzung in § 43 StaRUG.
  • Streichung der §§ 51 – 55 StaRUG-E (Vertragsbeendigung)
  • Schaffung eines Gläubigerbeirats nach § 93 StaRUG, wenn „die Restrukturierungssache gesamtverfahrensartige Züge“ aufweist. Möglichkeit der Einbeziehung von Gläubigern, deren Forderungen nach § 4 StaRUG ausgenommen sind (insbes. Arbeitnehmer).

2. Wichtige Veränderungen des RegE im Bereich der InsOdurch den Rechtsausschuss

  • Keine zusätzlichen Insolvenzgerichte für Verbraucherinsolvenzverfahren, Nachlassinsolvenzverfahren, Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 2 Abs.2 InsO-E)
  • Schaffung eines neuen § 15b Abs.8 InsO: Keine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a InsO nachkommen.
  • Erstreckung des § 55 Abs. 4 InsO auf die Eigenverwaltung sowie Ergänzung um Verbindlichkeiten aus sonstigen Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und die Lohnsteuer.
  • Streichung des Sondersachwalters (§ 274a InsO-E).

3. Wichtige Veränderungen des RegE im Bereich des COVInsAG durch den Rechtsaus-schuss:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflichten im Januar 2021 nach Maßgabe des neu geschaffenen § 1 Abs.3 COVInsAG.
  • Anwendung des alten Rechts auf Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO), die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2021 beantragt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist – nach Maßgabe des neu geschaffenen § 5 COVInsAG
  • Erleichterung des Zugangs zum Schutzschirmverfahren durch Fortgeltung des alten Rechts und erleichterte Nachweise nach § 6 COVInsAG (COVID-Schutzschirm).
  • Sicherung der Gläubigergleichbehandlung für staatlich gewährte COVID-Finanzhilfen nach Maßgabe des neu geschaffenen § 7 COVInsAG.