ESUG-Evaluation / Evaluierung des Gesetzes zur Verkürzung des RSB-Verfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

1. 

Das BMJV stellte die Ergebnisse der ESUG-Evaluation der Forschungsgruppe Jacoby/Madaus/Sack/ Schmidt/Thole am 10.10.2018 vor. Die 350 Seiten umfassende Studie wurde von den Autoren der Studie auf 20 Seiten zusammengefasst (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/101018_Kurztbericht_Evaluierung_ESUG.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich das ESUG im Kern bewährt hat; eine Rückkehr zum alten Recht wird daher nicht empfohlen. Andererseits gibt es durchaus Reformbedarf, der von den Gutachtern entlang der vier vom Gesetzgeber gestellten Leitfragen zu Gläubigereinfluss/Unabhängigkeit, Plan/Debt-Equity-Swap, Schutzschirmverfahren, Aufgabenverteilung Gericht/Rechtspfleger wie folgt aufgestellt wurde: Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung erhöhen, § 270a und § 270b InsO verschmelzen (das Schutzschirmverfahren hat sich nicht bewährt), Unabhängigkeit des Sachwalters stärken, ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren de lege ferenda deutlich vom Insolvenzverfahren abgrenzen, gerichtliche Zuständigkeiten konzentrieren usw. Die Verfasser der Studie mahnen weiter ein kohärentes Insolvenzsteuerrecht und eine grundlegende Reform des Vergütungsrechts an.

2.

Die Evaluierung des Gesetzes zur Verkürzung des RSB-Verfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte hat gezeigt, dass Schuldner nur in weniger als 2% der ausgewerteten Verfahren von der 35%-Quote zuzüglich Verfahrenskosten Gebrauch machten, um eine Restschuldbefreiung nach bereits drei Jahren zu erhalten (§ 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO). Es besteht somit gesetzgeberischer Handlungsbedarf, der jedoch mit der RLE synchron laufen sollte.