Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht von Bundestag und Bundesrat beschlossen (COVID-19-Gesetz) BT-Drs. 19/18110

Der Bundestag hat innerhalb kürzester Zeit ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Das Gesetz soll helfen, die durch das SARS-CoV-2-Virus im Privat- und Wirtschaftsleben zu erwartenden Schäden abzufedern.

Im Bereich des Insolvenzrechts werden die Insolvenzantragspflichten (§ 15a InsO; § 42 BGB) und die Zahlungsverbote (§ 64 GmbHG; § 92 AktG; § 130a, § 170a HGB, § 99 GenG) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt; dies gilt dann nicht, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht, also Insolvenzreife auch ohne Corona-Krise eingetreten wäre.  Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Insolvenzeröffnung gem. § 14 InsO beim Insolvenzgericht zu beantragen.

Das COVID-19-Gesetz vom 25.3.2019 wird durch eine Vielzahl weiterer Gesetze (Auswahl) flankiert:

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020) – BT-Drs. 19/18100 

Beschluss des Bundestages gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes – BT-Drs. 19/18108 (Überschreiten der Kreditobergrenze)

Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG) ­– BT-Drs. 19/18109 

 

Unterrichtung durch die Bundesregierung: Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige – BT-Drs. 19/18105 

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms (Auszug):

Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten (in Höhe von 50 Milliarden Euro)

  • Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
  • Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). 

Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen).

Voraussetzung: Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020. 

 

Hinweis:

„Überlebenspaket“ der saarländischen Landesregierung für KMU

Das Saarland stellt im Wege der Soforthilfe 30 Mio. Euro zur Verfügung. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbständige können 3.000 bis 10.000 Euro (nicht rückzahlbare) Soforthilfe bekommen (Antragsformulare unter www.saarland.de).

 

Hinweis:

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020

 

BLANK + Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen auch in der Corona-Krise als zuverlässiger und schnell agierender Partner zur Seite.