Inkraftsetzung der Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG; § 7b GewStG) vom Bundestag in erster Lesung beschlossen

Der Bundestag hat am 8. November 2018 zu Art 19 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Drucksachen 19/4455, 19/4858, 19/5159 Nr. 4, 19/5595) auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in erster Lesung folgendes beschlossen:

„Die Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) in Kraft. Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) wird aufgehoben.“

Begründung der Beschlussempfehlung: „Durch Artikel 19 werden die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) in Kraft gesetzt. Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die Regelung geprüft und mitgeteilt, dass sie mit Blick auf die bisherige einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Sanierungserträgen in der Anwendungspraxis zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen unbeschadet bestimmter formaler und administrativer Änderungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Sanierungserträgen unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Maßnahme keine Notifizierungspflicht besteht. Diese Regelung kann daher aus beihilferechtlicher Sicht ohne ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG, § 7b GewStG) kann zum 5. Juli 2017, d. h. dem nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) für dieses Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt (Tag nach der Verkündung) nunmehr in Kraft gesetzt werden.“ 

Die Neuregelung des § 3a EStG kann somit unmittelbar in Kraft treten – einer europarechtlichen Notizierung bedarf es vor dem Hintergrund des im Sommer 2018 beim BMJV inoffiziell eingegangenen „comfort letter“ (Ermutigungsbrief) nicht mehr –, wenn das Jahressteuergesetz 2018 noch die zweite und dritte Lesung im Bundestag passiert und anschließend noch die Zustimmung im Bundesrat erhält (voraussichtlich am 23.11.2018).

Aus Sicht der Praxis wäre dies ein Meilenstein, um die derzeitigen Unsicherheiten im Bereich der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen, hervorgerufen durch die BFH-Rspr. für Altfälle im Lichte des Sanierungserlasses des BMF-Schreibens vom 27.03.2003, sowohl für Alt- als auch für Neufälle endgültig zu beseitigen. Auch wären nunmehr die Kommunen zur Steuerbefreiung für die Sanierungserträge aus der Gewerbesteuer verpflichtet (§ 7b GewStG), denn das BMF-Schreiben war dort nicht anwendbar, was immer wieder zu Konflikten zwischen Insolvenzverwalter (Planverfasser) und Kommunen führte.