Insolvenzstrafrecht: Rechtsanwalt Dr. Blank erzielt die Einstellung eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht S. (§ 266a StGB)

Gegen den Angeklagten, den Geschäftsführer einer GmbH, erging durch das Amtsgericht S. ein Strafbefehl von über 200 Tagessätzen. Der Angeklagte war wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsnehmerentgelt im Vorfeld einer Insolvenz gem. § 266a StGB in über 30 Fällen angeklagt. 

Nach erfolgtem Einspruch erzielte Rechtsanwalt Dr. Blank nun eine Einstellung nach § 153a StPO in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht S.. Insbesondere wurden von Rechtsanwalt Dr. Blank die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung innerhalb des Insolvenzgeldzeitraums gerügt, welche angeklagt waren. Das Gericht folgte den berechtigten Einwendungen des Strafverteidigers. 

 

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