Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Steuerberaters für Jahresabschluss

Der IX. Zivilsenat des BGH hat mit Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14 – seine bisherige Rspr. (z.B. Urt. v. 7.3.2013 – IX ZR 64/12) zur Haftung des Steuerberaters im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses für eine GmbH teilweise aufgegeben.

Im amtlichen Leitsatz 2 der für BGHZ vorgesehenen Entscheidung heißt es: „Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. ...“. Besteht für die GmbH aufgrund Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ein Insolvenzgrund, liegen regelmäßig tatsächliche Gegebenheiten iSd. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor, die der Regelvermutung einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen (Rz. 26).

Im Urteil v. 7.3.2013 hatte der BGH die einschlägigen Vorschriften der §§ 252, 264 HGB noch schlicht übersehen, was von der Literatur heftig kritisiert wurde (vgl. nur Zugehör, WM 2013, 1965; Blank, M.J.W./Blank, D., ZInsO 2016, 840, zugleich kritische Anmerkung zu OLG Saarbrücken, ZInsO 2016, 458). Die Kurskorrektur innerhalb von knapp 4 Jahren war somit notwendig.

Der BGH hat in seiner Entscheidung zudem die Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung von Hinweis- und Warnpflichten, die sich z.B. aus einer Unterbilanz ergeben, erweitert und damit seine Rspr. mit Urt. v. 7.3.2013 ausdrücklich aufgegeben (Rz. 51).

Die Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden wird somit wieder verstärkt in den Fokus der Insolvenzverwalter rücken.