Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drs. 18/11199) hat seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7054 – „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ abgegeben. Damit geht ein langwieriges Gesetzgebungsvorhaben zu Ende, das von der Wissenschaft und Praxis heftig diskutiert wurde (vgl. nur Dr. Dennis Blank/ Michael J. W. Blank, „Die Reform der Insolvenzanfechtung – eine notwendige Operation?“ in: ZInsO 2015, 1705 sowie Prof. Dr. Markus Würdinger, „Reform und Rechtssicherheit im Recht der Insolvenzanfechtung“, in: KTS 2016, 315).

Der ursprünglich vom BMJV vorgelegte Entwurf des Gesetzes wurde deutlich entschärft. Eine Wiedereinführung der Fiskus- und Krankenkassenvorrechte wird es nicht geben. Die zukünftigen Änderungen betreffen die Vorsatzanfechtung des § 133 InsO, das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO und die Verzinsungsregelung des § 143 InsO. Das Gesetz wird voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft treten. Die neue Verzinsungsregelung soll dabei bereits auf laufende Insolvenzverfahren mit dem Inkrafttreten der Neuregelung angewandt werden; diese Besonderheit muss von der Praxis beachtet werden.