Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren [..] sieht vor, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Richtlinie sicherzustellen, dass an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten mit Ablauf der Entschuldungsfrist ohne Weiteres außer Kraft treten. Umzusetzen sind diese Vorgaben bis zum 17. Juli 2021; die Umsetzungsfrist kann einmalig um ein Jahr verlängert werden (Artikel 34 Absatz 1 und 2 der Richtlinie).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre (ohne Mindestquote) vorsieht, wurde am 9. September 2020 in erster Lesung im Bundestag beraten.

 

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Restschuldbefreiuung.pdf;jsessionid=BF2339D7B2AE3EB8854E72FF208FBBF1.1_cid334?__blob=publicationFile&v=2

 

 

Das Gesetzesvorhaben, das eigentlich bereits am 01.10.2020 im Kraft treten sollte, wird von der Fachwelt von der Literatur stark kritisiert (vgl. nur Pape/Laroche/Grote, Die (weitere) Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre – eine vermurkste Reform, ZInsO 2020, 1805).

 

Es ist davon auszugehen, dass der Reg-E noch grundlegende Änderungen erfährt und das Gesetz dann rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft tritt.