Staatshaftung für coronabedingte Schließungen von Hotel- und Gastronomiebetrieben?

Das Landgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 09.07.2020 Entschädigungsansprüche eines Restaurantbetreibers wegen Umsatz- und Gewinneinbußen aufgrund der vom Land Niedersachsen angeordneten Schließung des Restaurants gem. §§ 56 bzw. 65 IfSG abgelehnt; auch eine analoge Anwendung der Vorschriften scheide aus. Das Landgericht verneinte letztlich auch Ansprüche aus enteignendem Eingriff, da dem klagenden Gastwirt kein individuelles Sonderopfer auferlegt wurde. Das Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs könne nach der BGH-Rspr. nur auf einzelfallbezogene Eigentumsbeeinträchtigungen angewandt werden und könne keine Rechtsgrundlage sein, um massenhaft aufgetretene Schäden auszugleichen. Da laut Gericht die streitgegenständlichen Rechtsverordnungen rechtmäßig waren, seien auch Amtshaftungsansprüche gem. Art 839 BGB iVm. Art 14 GG oder aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen.

 

Es handelt sich – soweit ersichtlich – um die erste veröffentlichte Entscheidung im Zusammenhang mit den wegen der Corona-Pandemie von Bund und Land angeordneten temporären Schließungen von Gastronomiebetrieben und den damit einhergehenden Umsatz- und Gewinneinbußen. Das Urteil des LG Hannover ist nicht unumstritten. Auch betrifft es nicht die Fälle, in denen die Schließungen von Unternehmen durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage des IfSG zum endgültigen Aus durch Insolvenz oder Liquidation geführt haben.