Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher in drei Jahren ohne Mindestbefriedigungsquote ab 2021 geplant

Die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen.

(vgl.: https://www.rae-blank.de/artikel/richtlinie-ueber-restrukturierung-und-insolvenz-im-amtsblatt-der-europaeischen-union-veroeffentlicht).

Den Anforderungen der Richtlinie genügt das geltende Recht nicht. Zwar können Schuldnerinnen und Schuldner bereits heute eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlangen. Allerdings setzt dies voraus, dass bis dahin nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch 35 Prozent der Insolvenzforderungen gedeckt werden. Eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführte Evaluation dieser Regelung im Jahr 2018 hat gezeigt, dass dieses Mindestbefriedigungserfordernis von weniger als 2 Prozent der Schuldnerinnen und Schuldner erfüllt werden kann. Zudem ist es mit der Richtlinie unvereinbar. Künftig soll daher eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch dann möglich sein, wenn es nicht gelingt, die bisherige Mindestbefriedigungsquote zu erzielen. Ebenso wenig soll es erforderlich sein, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. In den Fällen der Verfahrenskostenstundung soll der Schuldner oder die Schuldnerin aber weiterhin einer vierjährigen Nachhaftung unterliegen.

(https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/110719_Restschuldbefreiung.html)

 

Um einen geordneten Übergang vom geltenden Recht zum künftigen Recht sicherzustellen, insbesondere um zu verhindern, dass Schuldnerinnen und Schuldner bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts systematisch dazu übergehen, die Einleitung des Verfahrens zu verzögern, um sich in den Genuss einer substantiell kürzeren Frist zu bringen, soll die dreijährige Frist allmählich und kontinuierlich eingeführt werden. Das vermeidet die Ausbildung eines Verfahrensstaus, infolge dessen die Kapazitäten von Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterbüros zunächst über einen längeren Zeitraum unterbelastet bleiben, um sich dann mit Inkrafttreten der Neuregelung in einer schwer zu bewältigenden Verfahrensschwemme aufzulösen. Auch werden Ungerechtigkeiten vermieden, die entstünden, wenn die Frist von heute auf morgen verkürzt werden würde. Zu diesem Zweck soll die dreijährige Frist allmählich eingeführt werden. 

Nähere Details hierzu finden sich unter: (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/110719_Restschuldbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=1)