Auf Empfehlung der EU-Kommission vom 12.03.2014 (Amtsblatt der Europäischen Union L 74/65) für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen hat der Rat für Justiz und Inneres auf der Basis des Kompromissvorschlags der österreichischen Ratspräsidentschaft und des vorbereitenden Papiers der ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten vom 26.09.2018 am 11.10.2018 in Luxemburg eine „allgemeine Ausrichtung“ bei verschiedenen Titeln des Vorschlags der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (Restrukturierungs-RL oder RLE), die den präventiven Restrukturierungsrahmen enthält, beschlossen. Die Flexibilität der Regelungen soll den Mitgliedsstaaten ermöglichen, einen gerechten Ausgleich zwischen den Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu schaffen, der sich in ihr derzeitiges System des Sanierungs- und Insolvenzrechts einfügt. Eine Vereinheitlichung des Vorinsolvenzverfahrens ist nicht (mehr) beabsichtigt.
Der Kompromisstext soll die Grundlage für die institutionellen Verhandlungen (sog. Trilog-Gespräche) bilden, die am 23.10.2018 offiziell mit dem Europäischen Parlament und der Kommission aufgenommen wurden.
Der Rat für Justiz und Inneres hält in seinem Entwurf fünf Kernbereiche für kompromissfähig:
- Zugangsvoraussetzungen zum Restrukturierungsrahmen: Rentabilitätsprüfung
- Rolle der Restrukturierungsverwalter
- Dauer der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
- Sonderregelungen KMU bei Klassenbildung
- Klassenübergreifender Cram-down
Ziel ist es, die Restrukturierungs-RL noch vor Mai 2019 zu verabschieden, da am 26.05.2019 die Europawahl stattfindet. Im best case könnte der RLE zum Restrukturierungsrahmen im Herbst 2019 im Europäischen Amtsblatt mit drei Jahren Umsetzungsfrist verkündet werden.